Wenn Sie Photovoltaik nutzen und den erzeugten Strom teilweise in das örtliche Stromnetz einspeisen, müssen Sie Steuern zahlen. Welche Steuern zu entrichten sind, hängt unter anderem von der Größe Ihrer Anlage ab. Grundsätzlich können folgende Steuerarten auf eine PV-Anlage erhoben werden:
Gewerbesteuer: Die meisten durchschnittlichen Anlagen erzielen eine so geringe Leistung, dass ihre Betreiber keine Gewerbesteuer entrichten müssen. Zahlungen sind dabei nur fällig, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf einem gewerblich genutzten Gebäude installieren oder mit der Anlage Gewinne von mehr als 24.500 Euro im Jahr erwirtschaften.
Umsatzsteuer: Gemäß dem Jahressteuergesetz 2022 wurde am 1. Januar 2023 ein neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Danach ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen und anderen Komponenten wie Wechselrichter und Batteriespeicher an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Dies gilt, wenn die Aanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden, in denen Tätigkeiten für das Gemeinwohl stattfinden, installiert wird. Die Regelung gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert werden. Bestandsanlagen können nicht rückwirkend davon profitieren. Ausnahme: Verzichtet der Betreiber der PV-Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fällt die Umsatzsteuer weiterhin an.
Grunderwerbssteuer: Anlagenbetreiber müssen Grunderwerbsteuer nur dann entrichten, wenn Folgendes zutrifft:
Eine Immobilie wird mit einer bereits vorhandenen Anlage erworben
Es handelt sich um eine sogenannte Indach-Anlage (direkt ins Dach eingebaute Solaranlage)
Einkommenssteuer: Lediglich in der Einkommensteuererklärung muss der Gewinn (Einspeisevergütung minus Betriebskosten inkl. Wartungs- und Reparaturkosten, Versicherungen etc.) eingetragen werden. Ein Steuerberater kann Ihnen hierzu detaillierte Auskünfte erteilen.